Vereinsbeitritt

Sie interessieren Sich für unseren Verein und möchten gerne beitreten? Das freut uns sehr.

Die Satzung haben Sie bereits gelesen? Ansonsten sollten Sie das jetzt noch tun.

Hier ist der Aufnahmeantrag für die Burgfreunde Wildenstein.

Bitte zu beachten:
Gemäß Beschluss in der Mitgliederversammlung vom 12.05.2023 wird der Mitgliedsbeitrag ab sofort erhöht auf derzeit 18,00 Euro jährlich.

Füllen Sie bitte die Felder im Antrag aus, und schicken Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag an:

Burgfreunde Wildenstein e.V.
Am Bierkeller 10
63863 Eschau

Wir freuen uns über jedes neue Mitglied.

Die Satzung

Satzung der „Burgfreunde Wildenstein e.V.“

§ 1, Name, Sitz und Gemeinnützigkeit

1.1 Der Verein führt den Namen:
„Burgfreunde Wildenstein e.V.“.

1.2 Der Verein stellt den Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister nach § 57 BGB.

1.3 Der Sitz des Vereins ist der Markt Eschau im Landkreis Miltenberg. Die Geschäftsadresse ist die Adresse des 1. Vorstandes.

1.4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2, Zweck

Zweck der Vereinigung ist es die Burgruine Wildenstein in Ihrem derzeitigen Zustand zu erhalten.

§ 3, Die Tätigkeit des Vereins

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

      • Das Sammeln von Spenden auf einem hierfür einzurichtenden Treuhandkonto (Spendenkonto).
      • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
      • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit durch eigene Veröffentlichungen in den Medien.

§ 4, Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft im Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen offen.

4.2 Der Antrag zum Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten nachweisen.

4.3 Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die über den Antrag endgültig entscheidet.

§ 5, Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

      • mit dem Tod des Mitgliedes
      • durch freiwilligen Austritt
      • durch Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes oder durch Ausschluss. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt mit Wirkung zum Jahresende, wenn dieser drei Monate vor Jahresende per Einschreiben erklärt wird. Ist ein Mitglied mit einem vollen Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zweite Mahnung erfolgt. In der zweiten Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hingewiesen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder aus einem sonstigen wichtigen Grund, durch Beschluss des Vorstandes aus der Vereinigung ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied mit Frist von sechs Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen einer Frist von vier Wochen das Recht auf Berufung an die Versammlung der ordentlichen Mitglieder zu. Seine Mitgliedschaft ruht dann bis zur endgültigen Beschlussfassung durch diese Mitgliederversammlung. In dieser Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied bezüglich des Tagesordnungspunktes, der sich auf die Ausschlussentscheidung der Geschäftsführung bezieht, ein Teilnahme- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

§ 6, Beiträge

6.1 Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

6.2 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

6.3 Die Beiträge sind im Voraus im 1. Quartal des begonnenen Jahres in einem Betrag zu entrichten.

6.4 Weitere Ausführungen über die Beiträge sind in der Beitragsordnung festgelegt.

§ 7, Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

      • der Vorstand
      • die Mitgliederversammlung

§ 8, Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

8.1 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

8.2 Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden und einem 3. Vorsitzenden, einem Schatzmeister und einem Schriftführer.

8.3 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

8.4 Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung des Vereins.

8.5 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

8.6 Vorstandssitzungen werden mindestens viermal jährlich vom 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern einberufen und geleitet. Es muss eine solche einberufen werden auf Verlangen eines Mitgliedes des Vorstandes.

8.7 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er kann auch schriftlich, fernschriftlich, per E-Mail oder telegraphisch beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder erreichbar sind, keines einem solchen Verfahren widerspricht und der Beschluss mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zustande kommt.

8.8 Engerer Vorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vereinigung wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei von Ihnen vertreten. Weitere Einzelheiten werden in einer Finanzordnung geregelt.

8.9 Fällt ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, findet auf der nächsten Versammlung der ordentlichen Mitglieder eine Ersatzwahl statt. Zur Wahrnehmung der Sachaufgaben des ausgefallenen Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand mit Mehrheit vorübergehend bis zur nächsten Wahl einen Stellvertreter berufen.

8.10 Über die Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 9, Die Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung besteht aus den verschiedenen Mitgliedern. Juristische Personen werden durch einen Beauftragten vertreten.

9.2 Die Mitgliederversammlung besteht aus ordentlichen Mitgliedern.

9.3 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

9.4 Die ordentliche Versammlung der ordentlichen Mitglieder tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde einberufen.

9.5 Eine außerordentliche Versammlung der ordentlichen Mitglieder findet statt, wenn der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich bei ihm beantragt. Der Antrag muss die Begründung und die gewünschte Tagesordnung enthalten.

9.6 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, es kann sich jedoch durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Kein Mitglied kann neben seiner eigenen Stimme mehr als vier übertragene Stimmen wahrnehmen.

9.7 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

9.8 Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann auf Antrag Gäste zulassen. Die Entscheidung dafür fällt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

9.9 Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in offener Abstimmung. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9.10 Auf Antrag kann eine geheime Abstimmung erfolgen. Dazu ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

9.11 Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

 Grundsätze der Vereinsarbeit

      • Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
      • Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
      • Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters.
      • Wahl der Vorstandsmitglieder bzw. deren Abberufung
      • Wahl der Schatzmeisters bzw. deren Abberufung
      • Feststellung des Haushaltsplanes
      • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit
      • Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen
      • Einsprüche gegen Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern
      • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verein

§ 10, Die Auflösung des Vereines

10.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Markt Eschau, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

10.2 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit vier Fünfteln Mehrheit beschlossen werden.

Die Beitragsordnung

Die Beitragszahlung beginnt mit dem Eintrittsmonat.

Die im Voraus entrichteten Beiträge werden nicht zurück erstattet.

Der Jahresbeitrag für Mitglieder beträgt 18,- €.

Die Finanzordnung

  1. Haushaltsplan

Der Haushaltsplan wird für ein Geschäftsjahr vorgelegt. Im Haushaltsplan gesondert aufzuführen sind dabei die laufenden Unterhaltskosten und die geplanten Investitionen. Geschäftsjahr ist immer das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan muss in seinen Einnahmen und Ausgaben immer ausgewogen sein.

2. Zahlungsverkehr

Alle für den Verein fälligen Zahlungen werden in der Regel vom Kassier getätigt und gebucht. Aus den Rechnungen und Quittungen muss der Gegenstand der Ausgabe deutlich ersichtlich sein und den Verwendungszweck enthalten. Der Zahlungsverkehr wird möglichst bargeldlos abgewickelt.

3. Abrechnung von Veranstaltungen

Die Abrechnung von Veranstaltungen muss so gegliedert sein, dass Einnahmen und Ausgaben deutlich ersichtlich sind. Eine Zusammenfassung ist deshalb immer vorzunehmen. Einnahmen und Ausgaben die im Rahmen von kulturellen Veranstaltungen anfallen sind kurzfristig, d.h. innerhalb von 14 Tagen jeweils getrennt mit dem Kassier abzurechnen.

4. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist wie folgt geregelt:

4.1 Der 1. und 2. Vorsitzende je 200,- €, gemeinsam 400,- €.
4.2 Sowohl der 1., als auch der 2. Vorsitzende mit dem Kassier 400,- €. Der Gesamtvorstand ist bei Inanspruchnahme solcher Verbindlichkeiten zu unterrichten.
4.3 Bei Verbindlichkeiten über 1000,- € ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes erforderlich.
4.4 Investitionen über 1000,- € bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.
4.5 Die Aufnahme von Bankverbindlichkeiten ist kategorisch ausgeschlossen.

5. Kassenabschluss

Der Kassenabschluss besteht aus der Vermögensübersicht und der Einnahme- und Ausgabenrechnung. Der Kassenabschluss wird von zwei gewählten Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, geprüft. Die Kassenprüfung hat 2 Wochen vor der Jahreshauptversammlung zu erfolgen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist zunächst dem Gesamtvorstand mitzuteilen und darf erst der Mitgliederversammlung eröffnet werden. Bei ordnungsgemäßen Kassenabschluss ist von den Kassenprüfern der Antrag auf Entlastung des Kassiers zu stellen.

6. Weiteres

Über sonstige Finanz- und Kassenfragen, die in der vorstehenden Finanzordnung nicht im Einzelnen festgelegt sind, entscheidet der Gesamtvorstand.